Die Organisation und Gestaltung der Arbeit in Kindereinrichtungen wird in Deutschland durch rahmengebende Bundesgesetze und konkretisierende Landesgesetze geregelt.
Den bundesrechtlichen Rahmen für die Organisation und Gestaltung der Arbeit in Kindereinrichtungen bildet das Sozialgesetzbuch (SGB VIII), das vielen besser bekannt ist als das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Im §22 ist hier in Absatz 3 der Förderungs-Auftrag für Kinder in Tagesbetreuung und Tagespflege zusammen gefasst: „Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes.“ Im § 24 des KJHG ist auch der Rechtsanspruch eines Kindes vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt auf den Besuch einer Tageseinrichtung begründet. Weiter heißt es hier: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.“ Ergänzt wird das KJHG auf Bundesebene durch das im Dezember 2008 erlassene „Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege“, kurz „Kinderförderungsgesetz“ bzw. „KiFöG“. Ab dem 01. August 2013 soll damit nach Abschluss einer vom Bund geförderten Ausbauphase ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in Krippe oder Tagespflege eingeführt werden.
Die bundesrechtliche Rahmengesetzgebung wird nach dem Föderalismus-Prinzip von den 16 Bundesländern in je eigenen rechtlichen Konkretisierungen gefasst. In Niedersachsen ist dies das „Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)“ in der Fassung vom 6. Juli 2021. (Zu den Neuerungen s.a. hier: Landtag verabschiedet NKiTaG). Hier finden sich nähere Ausführungen rund um die KiTa – vom Auftrag über die Arbeit, Ausstattung und Organisation bis hin zur Finanzierung. In §22 ist hier auch festgehalten, dass für Kinder in Niedersachsen die drei Kindergartenjahre vor Schuleintritt beitragsfrei sind. Weiter konkretisiert wird das KiTaG durch die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege aus dem August 2021. Hier sind Mindestanforderungen im Hinblick auf Raumausstattung und Personalschlüssel sowie davon abweichende Ausnahmeregelungen definiert.
Das Niedersächsische KiTa-Gesetz und die Verordnung zu den Mindestanforderungen werden ergänzt durch den allerdings rechtlich nicht verbindlichen „Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder“ (Download unten). Hier werden das Bildungsverständnis und die Bildungsziele für den Elementarbereich pädagogisch erläutert und konkretisiert.
Die bundes- und landesrechtlichen Gesetzgebungen lassen einen großen Freiraum für die konkrete Umsetzung in der Praxis – von der Trägerschaft der KiTa über Finanzierung, Größe, (Raum-) Ausstattung oder Qualifikation der Fachkräfte bis hin zum pädagogischen Konzept und dem Qualitätsmanagement. So ist die niedersächsische KiTa-Landschaft durch eine große Gestaltungsvielfalt mit ganz unterschiedlichen Ansätzen zur Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern sowie der Zusammenarbeit mit ihren Eltern gekennzeichnet. Verbindliche pädagogische Qualitätsmaßstäbe werden durch die Bundes- und Landesgesetzgebung dabei nicht gesetzt.
Karsten Herrmann ist Stellvertretender Geschäftsführer des nifbe e.V. und insbesondere auch für die Wissenschaftskommunikation sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständig.