Gesetzliche Grundlagen für inklusive Bildung

Die gesetzlichen Grundlagen für eine inklusive Bildung sind – mit der UN-Behindertenrechtskonvention als Dach sowohl auf Bundes- als auch Landesebene niedergelegt.

Bundesgesetze und Vereinbarungen

Grundlegende Bestimmungen für eine inklusive Bildung sind in folgenden Sozialgesetzbüchern (SGB) festgelegt:

  • SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe
  • SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • SGB XII: Eingliederungshilfe und Eingliederungshilfeverordnung

Die wesentlichen Bestimmungen und Definitionen stellen sich darin wie folgt dar.

 

Definition Behinderungsbegriff

Ein Mensch gilt laut Paragraf 2 Absatz 1 SGB IX und entsprechend des Behindertenberichts des Landkreises (August 2008, S. 15) dann als behindert, wenn seine körperliche, geistige oder seelische Entwicklung von dem abweicht, was für das jeweilige Alter als typisch gilt und dieser Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit sechs Monate oder länger andauert. Entscheidend ist, ob dadurch die Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Leistungen zur Teilhabe

Als Teilhabe werden Leistungen bezeichnet, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen, die Behinderung abwenden, beseitigen oder mindern und eine persönliche Entwicklung ganzheitlich fördern und unterstützen. Hierzu gehören unter anderem verschiedene Hilfsmittel, heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind und Hilfen zur Förderung der Verständigung. Diese Leistungen sollen so geplant sein, dass die Kinder möglichst nicht von ihrem Umfeld getrennt werden und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden. Wichtig ist weiterhin, dass die Entscheidung über Leistungen und deren Ausführung den Wünschen der Kinder beziehungsweise ihrer Sorgeberechtigten entsprechen sollten.

Eingliederungshilfe

In einer Begutachtung stellt und legt der Amtsarzt den Anspruch auf Eingliederungshilfe fest. Sofern die ärztliche Begutachtung eine körperliche und/oder geistige (drohende) Behinderung ausschließt und Anhaltspunkte für eine seelische (drohende) Behinderung vorliegen, können die Sorgeberechtigten einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach Paragraf 35a des Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) beim Jugendamt stellen.

UN-Behindertenrechtskonvention

Die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention durch den Deutschen Bundestag (2009) erzeugte und verstärkte die Diskussion um die gemeinsame Erziehung und Bildung aller Kinder. Mit der Unterzeichnung der englischen Originalfassung verpflichten sich alle Staaten zum Aufbau eines inklusiven Bildungssystems. Die Konvention betont nochmals das Recht beeinträchtigter Jungen und Mädchen auf eine gemeinsame Bildung, Erziehung und Betreuung mit nicht behinderten Kindern.

Gesetze des Landes Niedersachsen

Die 2. Durchführungsverordnung des KiTa-Gesetzes (DVO KiTaG) regelt die Voraussetzungen für die gemeinsame Erziehung und Bildung wie folgt:

• Statt der üblichen zwei Quadratmeter pro Kind fordert die DVO eine Bodenfläche von drei Quadratmeter pro Kind.
• Die Gruppenstärke soll zwischen 14 und 18 Kindern betragen, davon sind mindestens zwei und höchstens vier Plätze für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf vorgesehen.
• Für die gemeinsame Erziehung und Bildung ist eine tägliche Betreuungszeit von mindestens fünf Stunden erforderlich.
• Eine Fachkräft mit heilpädagogischer Ausbildung beziehungsweise entsprechender Weiterbildung übernimmt die Gruppenleitung. Zusätzlich ist eine dritte Fachkraft mit entsprechender Qualifikation regelmäßig in der Gruppe tätig.
• Alle drei Fachkräfte insgesamt haben eine Verfügungszeit von mindestens 16 Wochenstunden, davon können sie zwei Stunden auch für die Leitung der Einrichtung verwenden.