In der heutigen mediatisierte Gesellschaft ist das Thema Datenschutz immer wieder aktuell. Dies gilt auch für Daten, die in Kindertageseinrichtungen erhoben werden. Es gelten bestimmte Richtlinien für einen rechtsicheren Umgang.
Der Datenschutz bezieht sich auf die personenbezogenen Daten in frühkindlichen Einrichtungen. Personenbezogene Daten sind Daten, die eine Person beschreiben oder Aussagen zu dieser Person machen. Der Datenschutz in Kindertageseinrichtungen bezieht sich auf Mütter und Väter, Jungen und Mädchen, MitarbeiterInnen und Vernetzungspartner, mit denen die Kita zusammenarbeitet.
Dabei stellt sich oft die Frage, wie dies geklärt ist zwischen Kindertagesstätte und Grundschule. Die folgenden rechtsgültigen Dokumente formulieren, dass Kindergarten wie Grundschule gleichermaßen einen Bildungsauftrag haben:
Erlass „Die Arbeit in der Grundschule” vom 3.2.2004 (SVBl. S.85)
„Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder” vom 12.1.2005
„Deshalb ist die Weitergabe von Daten, d. h. der Austausch über Beobachtungen und Erkenntnisse, die im Kindergarten zur Entwicklung und zum Lernverhalten von Kindern gewonnen werden, ein wichtiges Mittel, um Kontinuität im Bildungsverlauf herzustellen.
Im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Eltern, Kindergarten und Schule soll dafür die Zustimmung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden. Über Inhalte und Formen des Austausches von Informationen zu einzelnen Kindern sollen sich die Eltern, die Fachkräfte des Kindergartens und die Lehrkräfte der Grundschule einvernehmlich verständigen. Das schließt eine Übermittlung von Daten oder eine Weitergabe von Lerndokumentationen ohne Absprache aus.“
Die Rechtsgrundlage hierzu bildet das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), welches das Recht an eigenen Bild beschreibt. Hiernach dürfen gem. § 22 Satz 1 Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

M.Ed. Berufsschullehramt Sozialpädagogik / Englisch